Das Autnomiegesetz, bzw. Sonderautonomiegesetz wurde am 21. November 2001 durch die Regierung Megawati unterzeichnet und trat am 01. Januar 2002 in Kraft.
Ich beschreibe im Nachhinein nur die Punkte, die mir ab Wichtigsten Erschienen sind. Ich danke für Hinweise, falls ich etwas übersehen oder falsch interpretiert habe.
Das gesamte Gesetzeswerk findet sich in englischer Übersetzung unter: http://www.papuaweb.org/goi/otsus/files/otsus-en.html
Unter Umsetzung des Autnomiegesetzes und die heutige Lage in Papua habe ich versucht die Umsetzung (bzw. die Verschleppung der Umsetzung)des Autonomiegesetzes zu bewerten.
Die Hauptpunkte bzw. Kapitel im Gesetz zur Sonderautonomie sind zunächst im Kapitel I generelle Feststellungen über den Status der Autonomieregion (Artikel 1).
Nach diesen Bestimmungen ist die Provinz weiterhin, wie in Artikel 1a in den indonesischen Einheitsstaat eingebunden, gleichzeitig soll er der lokalen Regierung Freiheiten in Bezug auf die lokale Bevölkerung einräumen.
Die Gesetzgebende Versammlung ist das lokale Parlament der Papua, die DPRP (Dewan Perwakilan Rakyat Papua = Volksversammlung Papuas).
Daneben wird die Gründung eines Volksrates der Papua, genannt MRP (Majelis Rakyat Papua) beschlossen, der eine Vertretung der Ureinwohner und ihren kulturellen Interessen darstellen soll.
Ebenfalls wird der Schutz der Menschenrechte klar herausgestellt. Natürlich kam es trotzdem noch weiterhin zu Misshandlungen, Einschüchterungen und Auseinandersetzungen, bei denen die Gewalt allerdings teilweise auch von beiden Seiten ausging.
Im Kapitel II wird bestimmt, dass zwar eine regionale Flagge oder Hymne als kulturelles Symbol zugelassen wird, aber nur wenn diese nicht als Ausdruck separatistischer Tendenzen zu deuten sind. Natürlich kann dies ein sehr wackliger Ermessensspielraum sein. (Artikel 2)
Darauf folgen im Kapitel III und IV Bestimmungen über die regionale Verwaltung und die Aufteilung der Bezirke und Kampungs, sowie Zuständigkeiten und Machtbefugnisse in Selbigen. (Artikel 3-4)
Demnach hat die lokale Administration Vollmachten in allen Bereichen, mit Einschränkungen in den Bereichen der Währungspolitik, Steuerpolitik, Religion, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Außenpolitik sowie der Gesetzgebung.
Kapitel V beschreibt die Form der regionalen Administration der DPRP, des Gouverneurs und der MRP. Hier wird festgelegt, dass die DRPR Gesetze, welche die regionale Ebene betreffen verabschieden darf. (Artikel 5-10)
Auch hat die DPRP eine Kontrollfunktion bei der Umsetzung der Beschlüsse als auch bei der Amtsführung des Gouverneurs.
Die DPRP bestimmt den Gouverneur, sowie den Vertreter des Gouverneurs und kann ebenso die Absetzung eines Gouverneurs verlangen und dieses Verlangen in Jakarta vorbringen.
Auch bestimmt die DPRP, zusammen mit dem Gouverneur die Verteilung der regionalen Finanzmittel. Gegenüber der MRP ist er Auskunfts- und Rechenschaftspflichtig.
Die Anzahl der Abgeordneten im DPRP entspricht einem Viertel jener im DPRD (Dewan Perwakilan Rakyat). (Artikel 6-8)
Die MRP ist dazu bestimmt die Rechte und Kultur der Ureinwohner Papuas zu schützen. (Artikel 5)
Zu den Pflichten des DPRP gehört der Schutz des indonesischen Einheitsstaates und die Anerkennung der Staatsdoktrin, genannt Pancasila. (Artikel 10)
Kandidaten für den Gouverneursposten müssen einige Bedingungen erfüllen. Ein Kandidat...: (Artikel 12):
Zu den Pflichten des Gouverneurs gehört wiederum die Anerkennung der Pancasila und des indonesischen Einheitsstaates. (Artikel 14)
Er ist gegenüber der MRP Auskunfts- und Rechenschaftspflichtig.
Als nächstes wird die Stellung der ausführenden Organe beschrieben, insbesondere die Stellung des Gouverneurs, sowie die Vorraussetzungen für einen Antritt zur Wahl für diesen Posten beschrieben.
Die folgenden Artikel des Sonderautonomiegesetzes für Papua regeln die genauen Bestimmungen zur Wahl (Artikel 13).
Zudem auch die Pflichten (Artikel 14), die Aufgaben des Gouverneurs (Artikel 15), sowie dessen Vertreter (Artikel 16) und Bestimmungen zur Amtszeit (Artikel 17) und Verantwortlichkeiten gegenüber anderen Staatsorganen (Artikel 18).
Im folgenden werden, das Wesen, die Rechte und die Pflichten des MRP beschrieben. Der MRP stellt demnach eine Vertretung der Ureinwohner dar. Hierzu gehören kulturelle Vertreter, Frauenvertreter und Vertreter religiöser Gruppen.
Die Aufgaben des MRP sind unter Anderem (Artikel 19 -20):
Die Vollmachten und Rechte des MRP sind unter Anderem (Artikel 20-21):
Die Pflichten des MRP sind unter Anderem (Artikel 23):
Die Mitglieder des MRP werden durch kulturelle, religiöse und Frauengruppen gewählt. Den Ablauf der Wahl bestimmen lokale Regeln. (Artikel 24)
Aufbau der Administration und Beschäftigung von Mitarbeitern
Das darauf folgende Kapitel VI behandelt den Aufbau der Administration und die Beschäftigung von Mitarbeitern. (Artikel 26-27)
Bestimmungen zur Bildung und Organisation politischer Parteien
Es folgen nun, in Kapitel VII Bestimmungen zur Bildung von politischen Parteien. Die Bewohner Papuas werden hierin berechtigt politische Parteien zu gründen.
Bei der Besetzung von Parteiposten sollen die Ureinwohner Papuas bevorzugt werden auch müssen sich alle Parteien mit der MRP abstimmen. (Artikel 28)
Kapitel VIII´behandelt lokale Regelungen und Gesetze, die bei Wahlen und lokaler Gerichtsbarkeit eine Rolle spielen. Auch die Gründung einer Rechtskomission wird empfohlen. (Artikel 29-32)
Das Kapitel IX des Autonomiegesetzes für Papua erklärt die Verteilung der Steuereinnahmen. Danach sollen die Provinzregierung von Papua volle Kontrolle über die Einnahmen Ihrer Region erhalten.
Zwanzig Prozent der Einnahmen müssen allerdings an die Zentralregierung in Jakarta abgeführt werden. (Artikel 33-36)
Kapitel X beinhaltet Angaben zum wirtschaftlichen Wachstum und die Ausbeutung von Ressourcen Bezug auf die regionalen Verhältnisse, insbesondere der Rechte der Ureinwohner.
Demnach sollen bei allen wirtschaftlichen Projekten die den Abbau von Ressourcen betreffen Interessen der Ureinwohner geschützt werden.
Alle diese Bestimmungen sollen allerdings mit lokalen Regelungen (Perdasus) ergänzt werden, die bei Streitfällen zum Einsatz kommen.
Schon bei der Planung von Projekten sollen die Vertreter von Ureinwohnern mit einbezogen werden. Auch bei Verhandlungen zwischen Regierungsstellen und Investoren müssen Vertreter der Ureinwohner einbezogen werden.
Zudem sind auch jegliche Investoren angehalten die Rechte der Ureinwohner zu respektieren und sich mit diesen Abzustimmen. (Artikel 38-42).
Kapitel XI behandelt den Schutz der kulturellen Rechte der Papua. Die Zentralregierung in Jakarta wird hierdurch verpflichtet die kulturellen Rechte der Papua zu anzuerkennen, diese zu schützen, zu unterstützen zu respektieren.
In der Frage der ursprünglichen Landrechte (ulayat) sollen Besitzrechte anerkannt werden und bei Streitfällen sollen diese zwischen den Eigentümern, den kulturellen Gruppen soll die lokale Regierung vermittelnd eingreifen.
Alle diese Bestimmungen sollen, wie schon im Umweltschutzbereich bzw. dem Schutz der lokalen Bevölkerung mit lokalen Regelungen (Perdasus) ergänzt werden, die bei Streitfällen zum Einsatz kommen.
Auch das geistliche bzw. kulturelle Eigentum der Papua soll durch die Provinzregierung geschützt werden. (Artikel 43-44)
Bestimmungen zu Menschenrechten finden sich in Kapitel XII des Sonderautonomiegesetzes. Demnach soll die Zentralregierung als die Provinzregierung Menschenrechte einfordern, schützen, anerkennen und ausbauen
Als Instrument sollte eine Menschenrechtskommission gegründet werden, sowie eine Kommission zur Wahrheitsfindung und Versöhnung.
Kapitel XIII bezieht sich auf die Aufstellung und Kontrolle der regionalen Polizeikräfte in Papua.
Demnach soll die lokale Polizei die Sicherheitsaufgaben übernommen unter der Oberhoheit der indonesischen Polizei.
Während unter Posten von lokalen Behörden besetzt werden können, wird der führende Polizeioffizier von der Zentralregierung bestimmt. Die Einstellungsvoraussetzungen orientieren sich ebenso an indonesischen Normen.
Bei der Verlegung und Umordnung von Polizeieinheiten müssen sich der Gouverneur Papuas und die indonesische Regierung untereinander abstimmen. (Artikel 48-49)
Das Rechtswesen wird in Kapitel XIV behandelt. Die Ausführungen sehen eine spezielle kulturelles (adat) Gesetzgebung vor. Diese Gesetzgebung findet nur bei Rechtsfällen innerhalb einer lokalen kulturellen Gruppe Anwendung.
Ausserdem sind die Möglichkeiten der "Adat"-Gerichte eingeschränkt. Sie dürfen beispielsweise keinen Arrest oder Freiheitsstrafen zu verhängen.
Um einen Gefangenen bei allgemein straffälligen Taten freizusprechen ist die Zustimmung eines Vertreters des allgemeinen Bezirksgerichtes erforderlich. (Artikel 50-53)
Im Kapitel XV wird den Bewohnern Papuas Religionsfreiheit zugesichert. (Artikel 53-55)
Kapitel XVI legt Bestimmungen für den Bildungs- und Kulturpolitik fest. Demnach erhält die Provinzregierung die Kontrolle über alle Ebenen des Bildungswesens.
Die Lehrpläne und Qualitätsstandards werden allerdings durch die Zentralregierung festgelegt.
Bei der Ausbildung auf unteren Ebenen dürfen lokale Sprachen verwendet werden. Auf höheren Ebenen sollte die Ausbildungssprache englisch oder indonesisch sein.
In der Kulturpolitik hat die Provinzregierung die Verpflichtung die lokale Kultur und Identität der Papua zu schützen und zu erhalten. (Artikel 56-58)
Kapitel XVII befasst sich mit dem Gesundheitswesen. Demnach sollen alle Papua Zugang zu günstiger Gesundheitsversorgung erlangen. Auch soll die Zusammenarbeit mit qualifizierten NRO (Nicht-Regierungs-Organisationen) ermöglicht werden.
Kapitel XVIII enthält Bestimmungen zu den Bereichen Bevölkerung und Arbeit. Die Regelungen besagen, dass die Provinzregierung die Vollmachten zur Kontrolle und Regelung des Bevölkerungswachstums auf Papua inne hat.
Ebenso soll sie die Beteiligung der Papua auf allen gesellschaftlichen Ebenen verbessern und ausbauen.
Die Stellung von Transmigranten auf Papua wird durch die Zentralregierung unter Zustimmung des Gouverneurs bestimmt.
Papua sollen, ausreichendes Wissen und Erfahrung vorausgesetzt, bevorzugt auf allen Bereichen des Arbeitsmarktes angestellt werden, außerdem sollen Papua bei der Anstellung als Richter oder Staatsanwalt bevorzugt werden. (Artikel 61-62)
Kapitel XIX umschreibt die Bereiche Entwicklung und Umwelt. Demnach soll die Entwicklung auf Papua nachhaltig erfolgen und den Schutz der Umwelt ebenso einbeziehen, wie eine gerechte Versteilung der Einnahmen.
Das Provinzparlament soll hierbei eine Aufsichts- und Schutzfunktion übernehmen und ist berechtigt Schutzgebiete auf Papua zu verwalten.
Ebenso dürfen NRO (Nicht-Regierungs-Organisationen) in die Verwaltung einbezogen werden. Auch sollen sich in der Provinz Papua Institutionen gründen können, die als unabhängige Instanz in Streitfällen vermitteln. (Artikel 63-64)
Sozialpolitik werden in Kapitel XX behandelt. Hiernach ist die Provinzregierung unter Anderem verpflichtet einen Schwerpunkt auf die Selbsthilfe von Gemeinden zu legen und diese zu fördern.
Außerdem ist sie für den Schutz von Benachteiligten Bevölkerungsgruppen auf Papua zuständig. (Artikel 65-66)
In Kapitel XXI wird die Zentralregierung in Jakarta als oberste Kontrollinstanz festgelegt, die diese auch zu Eingriffen in die Entscheidungen auf lokaler Ebene, sowie in die Entscheidungen des Gouverneurs berechtigt. (Artikel 67-68)
Kapitel XXII befasst sich mit Kooperationen der Papua Provinz mit anderen Provinzen Indonesiens und Streitigkeiten innerhalb Papuas zwischen der Bezirks-/Stadtebene und der Provinz.
Kapitel XXIII legt Übergangsbestimmungen und Abschlussbestimmungen fest.
Nach den Übergangsbestimmungen blieb zunächst fast die gesamte Administration bis zum Ende Ihrer Amtszeit im Amt.
Der Gouverneur und die Mitglieder der DRPR sollten darauf die Anzahl der MRP Mitglieder, sowie das Wahlverfahren der MRP festlegen.(Artikel 71-75)
Die Abschlussbestimmungen besagen, dass vor einer Ausweitung oder Aufteilung der Provinz Papua, die Mitglieder des MRP befragt werden müssten.
Nach 3 Jahren soll das Autonomiegesetz jährlich neu bewertet werden. Veränderungen, bzw. Vorschläge für Veränderungen sollen der Bevölkerung durch das MRP und dem DRPR mitgeteilt werden. (Artikel 76-79)
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